Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine bedeutende Änderung für alle Unternehmen in Kraft: Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen an Geschäftskunden. Diese Regelung des Bundesfinanzministeriums zielt darauf ab, die Transparenz zu erhöhen und Betrug im Bereich der Umsatzsteuer zu bekämpfen. Wir als Ihre Steuerkanzlei JL&P Jäger Lubrich & Partner in Offenbach am Main möchten Sie umfassend informieren und bei der Umstellung unterstützen.

Warum die E-Rechnung?

Von nun an gilt, dass Papierrechnungen nicht mehr den Vorrang haben. Jedes Unternehmen wird E-Rechnungen versenden können, jedoch dürfen in den ersten zwei Jahren noch Papierrechnungen ausgegeben werden. Elektronische Rechnungsformate wie PDF dürfen nur mit der Einwilligung des Empfängers versendet werden. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000 Euro B2B-E-Rechnungen ausstellen. Zwei Jahre später, ab dem 1. Januar 2028, gilt diese Pflicht für alle Unternehmen.

Ein PDF ist keine E-Rechnung

Es ist wichtig zu betonen, dass eine E-Rechnung nicht mit einer Rechnung im PDF-Format verwechselt werden darf. E-Rechnungen müssen spezifische Anforderungen erfüllen, die in der Europäischen Norm EN 16931 festgelegt sind. Formate wie ZUGFeRD 2.x und XRechnung erfüllen diese Norm und unterstützen eine vollautomatische Rechnungsverarbeitung und -austausch.

Die Vorteile der E-Rechnung

Die Umstellung auf E-Rechnungen bietet zahlreiche Vorteile für Ihr Unternehmen:

  • Effiziente Arbeitsabläufe: Digitale Belege schaffen medienbruchfreie Prozesse und beschleunigen den Freigabeprozess von Eingangsrechnungen spürbar.
  • Weniger Zeitaufwand: Manuelle Eingaben, die fehleranfällig sind, entfallen, was die Qualität Ihrer Buchführung verbessert.
  • Niedrigere Kosten: Durch die Digitalisierung sparen Sie Kosten für Papier und Druck.
  • Mehr Transparenz: Belege sind über die Cloud jederzeit verfügbar, und Ihre Mitarbeiter sind stets auskunftsfähig.
  • Optimiertes Cash-Management: Schnellere Bearbeitung ermöglicht Skontoabzug und beschleunigt den Zahlungseingang.

Schritt-für-Schritt zur E-Rechnung – So geht’s:

  1. Informieren und Planen: Überprüfen Sie Ihre internen Prozesse und passen Sie diese gegebenenfalls an. Benennen Sie verantwortliche Mitarbeiter.
  2. E-Rechnungseingang umsetzen: Richten Sie zentrale E-Mail-Adressen für den Rechnungsempfang ein und informieren Sie Ihre Geschäftspartner über die Umstellung.
  3. E-Rechnungsausgang umsetzen: Holen Sie die Zustimmung Ihrer Kunden zum Empfang von E-Rechnungen ein und aktualisieren Sie deren E-Mail-Adressen.
  4. Mitarbeitende schulen und Prozesse dokumentieren: Schulen Sie Ihre Mitarbeiter im Umgang mit den neuen Prozessen und halten Sie diese transparent schriftlich fest, beispielsweise im Rahmen einer Verfahrensdokumentation.

Unsere Unterstützung bei der Umstellung

Als Ihre Steuerkanzlei sind wir bestens vorbereitet, um Ihnen bei der Umstellung auf die E-Rechnung zur Seite zu stehen. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen und Hilfestellungen, damit Sie die neuen gesetzlichen Anforderungen problemlos erfüllen. Nutzen Sie unsere Expertise, um die Vorteile der E-Rechnung in Ihrem Unternehmen zu realisieren:

Analyse Ihrer aktuellen Prozesse: Wir helfen Ihnen, Ihre internen Abläufe zu überprüfen und zu optimieren.
Implementierung geeigneter Software: Gemeinsam identifizieren wir die besten Software-Lösungen zur Umsetzung der E-Rechnung in Ihrem Unternehmen.
Schulung und Dokumentation: Wir unterstützen Sie bei der Schulung Ihrer Mitarbeiter und der Erstellung einer transparenten Verfahrensdokumentation.

Bleiben Sie auf dem aktuellen Stand

Nutzen Sie die Gelegenheit und bereiten Sie sich frühzeitig auf die anstehenden Änderungen vor. Für detaillierte Informationen und praktische Umsetzungshilfen haben wir ein umfassendes Mandanteninfo-Blatt als PDF zum Download bereitgestellt.

Falls Sie weitere Unterstützung benötigen oder Fragen haben, stehen wir Ihnen als Steuerkanzlei JL&P Jäger Lubrich & Partner jederzeit zur Verfügung. Lassen Sie uns den Weg zur digitalen Rechnungsstellung gemeinsam beschreiten und von den Vorteilen der E-Rechnung profitieren.

Kontaktieren Sie uns für mehr Informationen.

Es gibt einige Neuerungen bei den steuerlichen Regelungen für den Betrieb von PV-Anlagen in Deutschland. Die Änderungen betreffen die Ertragsteuern sowie die Umsatzsteuer. In unserem Ratgeber (Merkblatt über 12 Seiten) finden Sie alle Informationen über die umsatzsteuerlichen und ertragsteuerlichen Überlegungen, die Sie anstellen sollten, sowie die Auswirkungen bei der Grunderwerb- und der Bauabzugsteuer.

Fazit: Insbesondere ein Merkmal bleibt bestehen: Der Erwerb und Betrieb von PV-Anlagen ist immer noch steuerlich begünstigt. Die neuen Regeln bringen einige Veränderungen mit sich, aber letztlich bietet dies alles mehr Vorteile als Nachteile für Menschen mit PV-Anlagen. Obwohl die Regeln anspruchsvoller geworden sind, bietet dies Unternehmen und Privatpersonen mehr Möglichkeiten, ihre Investition in Photovoltaikanlagen zu nutzen und auf lange Sicht zu profitieren.

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

im ersten Quartal des Jahres 2022 stiegen vor allem die Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität stark an. Das bedeutet für viele Menschen eine ganz außerordentliche Belastung. Einige Kosten waren unmittelbar spürbar wie etwa die hohen Kraftstoffpreise. Andere Erhöhungen werden durch höhere Vorauszahlungen oder Nachzahlungen, beispielsweise beim Strom, erst später bei den Verbrauchern ankommen. Die Bundesregierung sah sich gezwungen, einige besondere Härten für die Bevölkerung abzumildern.

Als steuerliche Maßnahme wurde neben der Erhöhung des Grundfreibetrags auch die Entfernungspauschale rückwirkend ab dem 01.01.2022 erhöht. Kosten für Mobilität sollen über das sogenannte 9-€-Ticket gemindert werden. Besonders große Aufmerksamkeit erregte die Einführung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 €, die einmalig an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen ausgezahlt werden soll – und zwar in der Regel von den Arbeitgebern.

Es gab Diskussionen darüber, dass nicht alle, die unter den hohen Energiepreisen leiden, Anspruch auf die Energiepreispauschale haben werden. So sind z.B. Rentner vom Bezug der Pauschale ausgeschlossen. Gerechtfertigt wurde das mit der anstehenden Rentenerhöhung. Aber auch andere Gruppen wie Studenten oder Personen in Elternzeit werden nicht in den Genuss der Pauschale kommen, sofern sie keine Gewinneinkünfte erzielen oder nicht zumindest nebenbei als Arbeitnehmer tätig sind.

Damit Sie wissen, welche Auswirkungen die angestrebten Erleichterungen für Sie als Arbeitgeber haben, geben wir Ihnen auf den folgenden Seiten einen Überblick. Hiermit sollten Sie auch für einige der wichtigsten Fragen gewappnet sein, mit denen Ihre Beschäftigten auf Sie zukommen könnten. Bei Fragen Ihrerseits sprechen Sie bitte uns als Ihre Steuerberater und Experten in Finanzfragen an.

Inhalt

Energiepreispauschale

  • Höhe und Besteuerung

Die Energiepreispauschale wird einmalig 300 € betragen und soll nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst unbürokratisch die gestiegenen Energiekosten abfedern. Von dieser Pauschale soll jeder Erwerbstätige profitieren können. Es erfolgt keine Kürzung oder Kappung etwa bei Teilzeitbeschäftigten.

Die Pauschale steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige in mehreren Fällen die Voraussetzungen für die Energiepreispauschale erfüllt, etwa weil er nebenbei auch selbständig tätig ist.

Hinweis: Die Pauschale ist nicht steuerfrei, sondern wird der Einkommensteuer unterworfen. Dadurch soll nach Ansicht der Bundesregierung ein sozialer Ausgleich erfolgen. Jedoch ist die Energiepreispauschale sozialversicherungsfrei, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts handelt.

  • Auszahlung

Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt durch Sie als Arbeitgeber, in der Regel mit dem Lohn bzw. Gehalt für den September 2022.

Jedoch gibt es auch Ausnahmen:

  • Bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung kann die Auszahlung auch erst im Oktober 2022 erfolgen.
  • Bei jährlicher Lohnsteueranmeldung kann der Arbeitgeber auf die Auszahlung ganz verzichten und der Arbeitnehmer muss die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen.

Damit eine Doppelauszahlung der Energiepreispauschale vermieden wird, muss der Arbeitgeber auf der elektronischen Lohnsteueranmeldung des Mitarbeiters den Großbuchstaben E angeben. Hierdurch kann das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung erkennen, dass bereits eine Auszahlung erfolgt ist.

Hinweis: Die Softwarehersteller werden voraussichtlich eine neue Lohnart für die Auszahlung der Energiepreispauschale zur Verfügung stellen. Dadurch kann die Auszahlung der Pauschale dokumentiert werden und der erforderliche Großbuchstabe E wird bei Auszahlung auch in der Lohnsteuerbescheinigung 2022 abgedruckt.

Refinanzierung für Sie als Arbeitgeber

Die Arbeitgeber finanzieren die Auszahlung aus dem Lohnsteueraufkommen. Abhängig vom Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist die ausgezahlte Energiepreispauschale von der gesamten einzubehaltenden Lohnsteuer abzusetzen. Im Regelfall wird die Pauschale schon vorab refinanziert. In den restlichen Fällen soll zumindest sichergestellt werden, dass zwischen der Auszahlung der Pauschale und Refinanzierung kein zu langer Zeitraum liegt. Auch Doppelauszahlungen oder Probleme bei einem Arbeitgeberwechsel sollen wirksam vermieden werden.

Monatliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung

Der Abzug der Pauschale erfolgt in der Lohnsteueranmeldung für August 2022. Somit kann bei monatlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung die Energiepreispauschale bereits vor dem Monat der Auszahlung zum Abzug gebracht werden.

Quartalsweise Abgabe der Lohnsteueranmeldung

Eine Berücksichtigung der Pauschale erfolgt in der Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal 2022, d.h. bis 10.10.2022. Bei quartalsweiser Abgabe kann die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber auch erst im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht). Dadurch soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber eine Auszahlung tätigen muss, bevor er die Pauschale bei der Lohnsteueranmeldung abgezogen hat.

Hinweis: Scheidet ein Mitarbeiter vor dem 01.10.2022 aus dem Unternehmen aus, so hat er natürlich trotzdem ein Anrecht auf die Energiepreispauschale. Er kann sie dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

Jährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung

Eine Berücksichtigung der Pauschale erfolgt in der Lohnsteueranmeldung für das Jahr 2022, d.h. bis 10.01.2023. Der Arbeitgeber hat hier jedoch das Wahlrecht, ganz auf die Auszahlung der Energiepreispauschale zu verzichten. Der Arbeitnehmer muss die Pauschale dann über die Einkommensteuerveranlagung 2022 geltend machen.

Keine Abgabe einer Lohnsteueranmeldung

In den Fällen, in denen der Arbeitgeber keine Lohnsteueranmeldung abgibt, kann natürlich auch keine Kürzung der abzuführenden Lohnsteuer zum Ausgleich für die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgen. Damit der Arbeitgeber nicht in Vorleistung treten muss, ist er in einem solchen Fall nicht zur Auszahlung der Pauschale verpflichtet. Dann erhalten die Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung 2022.

Wenn die Auszahlung der Energiepreispauschale die Lohnsteuer übersteigt

Nach den Plänen der Bundesregierung soll der Arbeitgeber die Auszahlung der Pauschale über eine Reduzierung der abzuführenden Lohnsteuer finanzieren. Jedoch kann es sein, dass die Energiepreispauschale die Lohnsteuer übersteigt. Eine Übertragung des Differenzbetrags in den Folgemonat bzw. das Folgequartal ist nicht möglich. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Arbeitgeber eine sogenannte Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Ein weiterer Antrag ist nicht erforderlich. Der ermittelte Differenzbetrag wird dann direkt durch das Finanzamt an den betreffenden Arbeitgeber ersetzt.

Nachweis über Dienstverhältnis


Nutzen Sie gerne unser vorgefertigtes Formular zum Nachweis Ihres Dienstverhältnisses.


Berechtigter Personenkreis

Beschäftigte

Alle aktiven Erwerbspersonen haben Anspruch auf die Energiepreispauschale. Dazu gehören insbesondere alle Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen.

Hinweis: Es muss ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis vorliegen, welches ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt wird. Die Verträge müssen
einem Fremdvergleich Stand halten können und zivilrechtlich wirksam sein.

Zu den relevanten Einnahmen zählen auch Zuschüsse des Arbeitgebers wie der Arbeitgeberzuschuss nach dem Mutterschutzgesetz, wodurch auch Arbeitnehmerinnen, die im September in Mutterschutz sind, die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt
bekommen
. Auch freiwillig nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz tätige Personen sind anspruchsberechtigt.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Anspruchsberechtigten ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Somit erhalten beschränkt Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in Deutschland arbeiten, keine Energiepreispauschale.

Hinweis: Wenn unter Ihren Beschäftigten Grenzpendler sind, müssen Sie dies unbedingt beachten. Durch den Ausschluss der Grenzpendler soll eine mögliche Doppelbegünstigung in Deutschland und im Heimatland vermieden werden.

Da keine Doppelauszahlung erfolgen soll, sind auch nur Mitarbeiter mit den Lohnsteuerklassen 1 bis 5 berechtigt. Bei Personen mit Lohnsteuerklasse 6 besteht in der Regel eine weitere Beschäftigung, welche die Hauptbeschäftigung darstellt und über die dann die Auszahlung erfolgen sollte.

Mini-Jobber und kurzfristig Beschäftigte

Auch Mini-Jobber, die nur pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, haben Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Hinweis: Da die Energiepreispauschale sozialversicherungsfrei ist, hat sie keine Auswirkung auf die Mini-Jobber-Grenze. Der Arbeitnehmer bleibt daher, solange die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, trotzdem Mini-Jobber, auch wenn durch die Pauschale die Grenze überschritten wird.

Sofern der Arbeitgeber in diesen Fällen keine elektronischen Lohnsteuermerkmale abruft, kann der Arbeitgeber einerseits nicht feststellen, ob der Mitarbeiter nicht vielleicht die Lohnsteuerklasse 6 hat und damit nichtberechtigt wäre. Auch kann sich der Arbeitgeber dann nicht sicher sein, ob der Arbeitnehmer möglicherweise mehreren Beschäftigungen nachgeht. Daher müssen Sie als Arbeitgeber sich vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, dass es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis handelt und damit ein Anspruch auf die Pauschale besteht. Diese Bestätigung müssen Sie zum Lohnkonto nehmen, um nachzuweisen, dass die Auszahlung nicht etwa missbräuchlich erfolgte.

Hinweis: Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die Energiepreispauschale mehrfach zu erhalten, kann ein Bußgeld festgesetzt werden.

Selbständige und Gewerbetreibende

Auch Sie als Arbeitgeber können Anspruch auf die Energiepreispauschale haben, wenn Sie Gewinneinkünfte, d.h. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, erzielen. Da Sie naturgemäß keinen Arbeitgeber haben, erfolgt die Auszahlung auf einem anderen Weg. Es wird schlichtweg die festgesetzte Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2022, die zum 10.09.2022 fällig wäre, um 300 € gemindert.

Sollte jedoch Ihre Einkommensteuervorauszahlung weniger als 300 € betragen, würde sie auf 0 € festgesetzt. Ein Übertrag einer „nichtausgeschöpften“ Reduzierung kann nicht auf die Einkommensteuervorauszahlung für das vierte Quartal 2022 vorgetragen werden. Auch eine Erstattung des Differenzbetrags ist nicht vorgesehen. Sie erhalten keinen geänderten Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt für dieses eine Quartal, da dies einen erheblichen Mehraufwand darstellen würde.

Grundsätzlich nichtberechtigte Personen

Nicht alle Steuerpflichtigen sind zum Erhalt der Energiepreispauschale berechtigt. So sind beispielsweise Rentner keine Erwerbstätigen im Sinne der Regelungen zur Energiepreispauschale. Sofern also ein Rentner nicht doch auch eine Erwerbstätigkeit, wie etwa einen Mini-Job, ausübt, erhält er auch keine Energiepreispauschale.

Auch Betriebsrentner, die ja eigentlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehen, werden nicht durch die Energiepreispauschale begünstigt, da es sich nicht um eine aktive Beschäftigung handelt. Und schließlich sind auch Personen, die nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte beziehen, von der Energiepreispauschale ausgeschlossen.

Hinweis: Sofern eine eigentlich nichtberechtigte Person auch nur für einen Tag im Jahr 2022 als regulärer Arbeitnehmer oder auch als Mini-Jobber angestellt ist, wäre sie für die Auszahlung der Energiepreispauschale berechtigt. Und zwar entweder über die Einkommensteuererklärung 2022 oder, wenn zumindest ein Arbeitstag im September 2022 liegt, über den Arbeitgeber. Es sollte allerdings in jedem Fall darauf geachtet werden, dass die dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegenden Verträge zivilrechtlich wirksam und die Konditionen wie unter Fremden vereinbart sind.

Entfernungspauschale

Rückwirkend zum 01.01.2022 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 0,35 €/km auf 0,38 €/km erhöht. Bis zum Entfernungskilometer 20 erfolgte keine Anhebung der Pauschale.

Hinweis: Die Anhebung der Entfernungspauschale erfasst die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Daneben gilt die Erhöhung auch für die Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Nicht anwendbar ist die Anhebung allerdings für die Reisekosten. Hier gelten die ursprünglichen Werte weiter.

Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung stellen und dieser das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen kann, können Sie den geldwerten Vorteil daraus pauschal besteuern. Wenn Sie dies tun und die einfache Fahrtstrecke Ihres Arbeitnehmers mehr als 20 Kilometer beträgt, ändert sich durch die Anhebung der Entfernungspauschale auch der pauschalierte Arbeitslohn.

Da die Differenz zwischen dem geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens und dem pauschalierten Betrag für die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dem Bruttoarbeitslohn hinzuzurechnen ist, würde sich bei einer Änderung des pauschalierten Betrags auch der hinzuzurechnende Betrag ändern.

Grundfreibetrag und Werbungskostenabzug

Ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2022 wurde der Grundfreibetrag auf 10.347 € und der Arbeitnehmerpauschbetrag für die Werbungskosten auf 1.200 € erhöht.

Durch die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags und des Werbungskostenpauschbetrags ändert sich die Höhe der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer ebenfalls rückwirkend ab dem 01.01.2022. Nach dem Gesetz müssen Sie als Arbeitgeber den Steuerabzug korrigieren, wenn es als wirtschaftlich zumutbar angesehen werden kann – was es in der Regel ist.

Wie Sie die Neuberechnung vornehmen, ist im Gesetz allerdings nicht geregelt. Sie können selbst entscheiden, ob Sie eine Neuberechnung aller Monate ab Januar 2022 vornehmen oder ob Sie nur die Differenz ab dem 01.01.2022 neu berechnen.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat die Programmablaufpläne für diese Änderung bereits am 30.03.2022 veröffentlicht, so dass davon auszugehen ist, dass der Hersteller Ihrer Abrechnungssoftware in Kürze eine neue Version zur Verfügung stellen kann.

Das 9-€-Ticket

Ebenfalls per Gesetz wurde das sogenannte 9-€-Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr für die Monate Juni, Juli und August 2022 auf den Weg gebracht. Sofern Sie Ihren Arbeitnehmern ein Jobticket zur Verfügung stellen, wird auch dieses in dem genannten Zeitraum nur 9 € kosten. Das kann sich auf die Anwendung der steuerfreien Sachbezugsgrenze von 50 € je Monat oder auch auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils auswirken.

Hinweis: Sofern Sie Ihren Arbeitnehmern Tickets zur Verfügung stellen oder diese bezuschussen, überprüfen Sie bitte die einkommensteuerliche Beurteilung. Und vergessen Sie nicht: Das 9-€-Ticket gilt nur für die Monate Juni bis August 2022.

Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Vorschriften, nach denen die Grundsteuer aktuell erhoben wird gegen den Gleichheitsgrundsatz und damit gegen das Grundgesetzt verstößt. Das Gericht begründet das Urteil damit, dass mit den steuerlichen ungleichen Behandlungen von Grundvermögen und der über einen langen Zeitraum nicht durchgeführten Aktualisierung der Besteuerungsgrundlagen.

Daraufhin musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Steueraufkommen für die Kommunen auf Dauer verlässlich zu sichern. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist für die Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 vorgegeben. Mit der Grundsteuerreform werden somit zum 1. Januar 2022 für alle Grundstücke neue Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge) für Zwecke der Grundsteuer ermittelt. Diese Messbeträge werden dann ab dem Jahr 2025 erstmalig für die Ermittlung der Grundsteuer berücksichtigt. Bis dahin behalten die bisherigen Einheitswerte bzw. Messbeträge, für die Erhebung der Grundsteuer, ihre Gültigkeit.

Welche Maßnahmen sind ab dem Jahr 2022 notwendig

Eigentümer-/innen müssen für jedes Grundstück eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgeben, unabhängig davon, ob sie ihr Grundstück selbst nutzen oder es vermieten. Die elektronische Abgabe ist für jedes Grundstück verpflichtend und kann ab dem 01.07.2022 erfolgen; Fristende ist der 31.10.2022. Für die Angaben sind die Verhältnisse zum Stichtag 01.01.2022 maßgebend.

Welche Möglichkeiten haben Sie als unser Mandant?

  1. Die Erklärung kann selbst elektronisch an das Finanzamt über das Portal „Elster online“ übermittelt werden. Dieses Angebot ist ein kostenloser Service der Finanzverwaltung, für die eine einmalige Registrierung nötig ist.
  2. Sie können uns, als Ihr steuerlicher Berater beauftragen, die notwendigen Erklärungen zu erstellen und Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen. Hierzu nutzen Sie einfach unser Erfassungsformular zur Grundsteuer unter https://jaegerundlubrich.de/grundsteuer/. Alle für die Erklärung benötigten Angaben werden dort in wenigen Schritten abgefragt. Alternativ können Sie uns auch PDF-Formulare ausfüllen und an uns übermitteln.

Nach dem uns alle Unterlagen eingereicht worden sind, werden wir diese Daten in einem separaten Programm erfassen und Ihnen danach eine entsprechende Auswertung zukommen lassen, in der der neue Grundsteuermessbetrag und die voraussichtliche Grundsteuer vorläufig berechnet wird.

Wir lassen Sie nicht im Regen stehen. Der Kanzleigründer Hans Jäger ist zum 1.1.2018 in den wohlverdienten Ruhestand getreten. Das JL&P-Team, nunmehr unter der Kanzlei­leitung Jürgen Lubrich und Carla Titze ist weiterhin für Sie da. Kontinuität und eine auf Dauer angelegte vertrauens­volle Zusammenarbeit mit den Mandanten ist uns wichtig.

Die Grundsanierung unseres Gebäudekomplexes ist in vollem Gange. Die Bauarbeiten werden einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Leider entfallen dadurch auch die zu unserem Büro gehörenden Parkmöglichkeiten.

Damit Sie aber auch in Zukunft entspannt bei uns eintreffen, können Sie im nahe gelegenen IHK-Parkhaus (Ludwigstr. 65, Offenbach) kostenlos parken. Bitte legen Sie uns Ihr Parkticket bei Verlassen unseres Büros vor, wir entwerten es gerne für Sie.

Wir bitten um Verständnis für diese Unannehmlichkeit aber… „Unsere Baustelle ist wie eine Raupe, irgendwann entsteht etwas wunderbares daraus.“

Obwohl der Gesetzgeber aufgrund der Bundestagswahl im Jahr 2017 eher zurückhaltend gewesen ist, kommen zum Jahreswechsel 2017/2018 dennoch viele Änderungen auf die Bürger und Unternehmen zu. Zu den wichtigsten gesetzlichen Reformen, die Unternehmer kennen sollten, gehören neben dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz das Gesetz gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen sowie das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen. Unbedingt einstellen müssen sich Unternehmer auch auf die ab 2018 drohende Kassen-Nachschau. Und langsam wird es auch höchste Zeit, sich auf das Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung im Mai 2018 vorzubereiten.

Weitere Details lesen Sie in der aktuellen Mandanteninformation die sie hier herunterladen können.