Grundsteuerreform 2022 – Alles Wichtige zu den Änderungen
Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Vorschriften, nach denen die Grundsteuer aktuell erhoben wird gegen den Gleichheitsgrundsatz und damit gegen das Grundgesetzt verstößt. Das Gericht begründet das Urteil damit, dass mit den steuerlichen ungleichen Behandlungen von Grundvermögen und der über einen langen Zeitraum nicht durchgeführten Aktualisierung der Besteuerungsgrundlagen.
Daraufhin musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Steueraufkommen für die Kommunen auf Dauer verlässlich zu sichern. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist für die Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 vorgegeben. Mit der Grundsteuerreform werden somit zum 1. Januar 2022 für alle Grundstücke neue Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge) für Zwecke der Grundsteuer ermittelt. Diese Messbeträge werden dann ab dem Jahr 2025 erstmalig für die Ermittlung der Grundsteuer berücksichtigt. Bis dahin behalten die bisherigen Einheitswerte bzw. Messbeträge, für die Erhebung der Grundsteuer, ihre Gültigkeit.
Welche Maßnahmen sind ab dem Jahr 2022 notwendig
Eigentümer-/innen müssen für jedes Grundstück eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgeben, unabhängig davon, ob sie ihr Grundstück selbst nutzen oder es vermieten. Die elektronische Abgabe ist für jedes Grundstück verpflichtend und kann ab dem 01.07.2022 erfolgen; Fristende ist der 31.10.2022. Für die Angaben sind die Verhältnisse zum Stichtag 01.01.2022 maßgebend.
Welche Möglichkeiten haben Sie als unser Mandant?
- Die Erklärung kann selbst elektronisch an das Finanzamt über das Portal „Elster online“ übermittelt werden. Dieses Angebot ist ein kostenloser Service der Finanzverwaltung, für die eine einmalige Registrierung nötig ist.
- Sie können uns, als Ihr steuerlicher Berater beauftragen, die notwendigen Erklärungen zu erstellen und Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen. Hierzu nutzen Sie einfach unser Erfassungsformular zur Grundsteuer unter https://jaegerundlubrich.de/grundsteuer/. Alle für die Erklärung benötigten Angaben werden dort in wenigen Schritten abgefragt. Alternativ können Sie uns auch PDF-Formulare ausfüllen und an uns übermitteln.
Nach dem uns alle Unterlagen eingereicht worden sind, werden wir diese Daten in einem separaten Programm erfassen und Ihnen danach eine entsprechende Auswertung zukommen lassen, in der der neue Grundsteuermessbetrag und die voraussichtliche Grundsteuer vorläufig berechnet wird.